Wie wird eine Baumaßnahme genehmigt?
Täglich passieren rund 90.000 PKW den Autobahnabschnitt zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord. Der sog. Tausendfüßler hat seine Kapazitätsgrenze erreicht. Ferner wird die A 565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord im Zuge des Brücken-Neubaus ausgebaut. Die Autobahn GmbH hat dafür bei der Bezirksregierung Köln als zuständiger Behörde die Planfeststellung beantragt. Doch wie wird so ein aufwendiger Brückenbau überhaupt geplant und wer genehmigt es?
Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens
Die technische Planung der Baumaßnahmen, der so genannte Vorentwurf, wurde im Frühjahr 2020 genehmigt. Parallel hierzu wurden die Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren erarbeitet. Die Bezirksregierung Köln prüft dabei die Zulässigkeit des Bauvorhabens unter technischen, umweltfachlichen und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten und wägt die Belange untereinander ab. Dieses Verfahren dient dazu die Zulässigkeit des Bauvorhabens und aller Folgemaßnahmen zu ermitteln. Es wird vor allem bei baulichen Umgestaltungen, wie z.B. der Erweiterung von Fahrbahn oder dem Brücken-Neubau angewandt. Dafür müssen vielerlei Interessen berücksichtigt werden. Die Einwendungen von Bürgerinnen und Bürger sowie Trägern öffentlicher Belange (TÖB) werden zunächst gesichtet und bearbeitet. Einwendungen oder mögliche Gerichtsverfahren können den Abschluss verzögern. Das Verfahren ist meist langwierig und kann Jahre in Anspruch nehmen. Für den Ersatzneubau des „Tausendfüßlers“ beispielsweise ist ein Beschluss Ende 2021 angestrebt. Das Planfeststellungsverfahren bietet aber auch den Vorteil, dass alle Belange vor Baubeginn intensiv geprüft werden. Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens herrscht für alle Betroffenen Rechtssicherheit.
Plangenehmigung
Doch nicht immer steht ein aufwendiges, langwieriges Planfeststellungsverfahren am Beginn einer geplanten Baumaßnahme. Stattdessen kann auch eine Plangenehmigung erfolgen. Dies ist der Fall, wenn die Rechte Dritter nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt sind. Zum Beispiel, sofern sich Betroffene mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums schriftlich einverstanden erklären. Das können etwa betroffene Träger öffentlicher Belange (TÖB) sein, die ihr Einverstandnis geben, falls es keine anderen Rechtsvorschriften zur Bürgerbeteiligung gibt. Eine Anhörung wie im Planfeststellungsverfahren muss dann nicht erfolgen. Aus rechtlicher Sicht hat die Plangenehmigung aber die gleiche Wirkung wie die Planfeststellung. Eine Plangenehmigung kann dafür meist schneller geplant und umgesetzt werden. Das Verfahren ist damit mit geringeren Kosten verbunden.
Ohne Genehmigung oder Feststellung
Kleinere Baumaßnahmen, wie Sanierungen, benötigen meist keine Genehmigung. Das bedeutet, in Fällen von geringer Bedeutung braucht man weder Planfeststellung noch -genehmigung.
Das gilt, wenn
- öffentliche Belange nicht berührt sind
- alle erforderlichen Entscheidungen der Behörden vorliegen
- Rechte Dritter nicht beeinträchtigt sind oder entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden
- andere Rechtsvorschriften keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen
Dies betrifft vor allem kleinere Bauarbeiten, wie z.B. Fahrbahnausbesserungen auf der A565 (oder die Lärmschutzmaßnahmen auf der Reuterstraße). Diese Baumaßnahmen können schnell, unkompliziert und kurzfristig umgesetzt werden. Das verringert auch die anfallenden Kosten.